der Kirchenglocken nicht in einem Baupolizeiverfahren behandelt. Als Folge davon war nicht die BVD, sondern gestützt auf Art. 19 Abs. 3 KLSV die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, SID) als erste Beschwerdeinstanz zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Worb. Dieses Verfahren mit den entsprechenden Zuständigkeiten hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Entscheid 2016/199 vom 4. April 2019 auf Beschwerde gegen den Entscheid der POM hin nicht beanstandet.