Wie bereits erläutert (oben Erwägung 4.e), dürfte vorliegend unbestritten sein, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners um eine Anlage handelt, die schon vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestand. Vorausgesetzt, der Betrieb wurde seit 1985 nicht (wesentlich) geändert, dürfte vorliegend somit die Sanierung einer im Sinne des USG alten Anlage zur Diskussion stehen. Gemäss Rechtsprechung der BVD sind Sanierungen nach Art. 16 ff. USG primär in einem allgemeinen Verfahren nach VRPG zu vollziehen. Zu beachten ist gemäss dieser Rechtsprechung insbesondere, dass eine Sanierung nach USG keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art.