Entgegen dieser Ankündigung wurde die Fachstelle jedoch anscheinend nicht beigezogen, aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass ein solcher Beizug erfolgt ist. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, weshalb die Gemeinde darauf verzichtet hat. h) Somit ist die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, wonach die Verwendung von Kuhglocken im derzeit praktizierten Ausmass keine Verletzung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben darstelle, aufzuheben. Der Sachverhalt ist zur inhaltlichen Beurteilung der Anzeige noch nicht genügend abgeklärt und damit noch nicht entscheidreif. 5. Zuständigkeit