g) Vielmehr gilt es einerseits abzuklären, ob durch den Kuhglockenlärm die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Andererseits ist zu prüfen, inwiefern das Vorsorgeprinzip Massnahmen zur Einschränkung des Kuhglockenlärms erfordert. Dabei ist auch das kommunale Ortspolizeireglement zu berücksichtigen. Da sich die Beschwerdeführenden primär gegen nächtliche Ruhestörungen wehren, dürfte dabei insbesondere Art. 33 Abs. 1 Ortspolizeireglement von Relevanz sein, wonach während der Nachtruhe jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten ist.