zielführend noch verhältnismässig sein soll, ein Betriebskonzept für die Nutzung der Weide durch die Kühe zu verlangen oder in einem solchen Konzept das Tragen von Kuhglocken regulieren zu wollen, wird von der Gemeinde nicht nachvollziehbar begründet. Auch wenn die Immissionen im vorliegenden Fall im Vergleich mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wegen der deutlich geringeren Anzahl Tiere «als rechtserheblich geringer zu bezeichnen» sind, lässt sich alleine damit kein Verzicht auf Massnahmen begründen.