f) Soweit sich die Gemeinde in ihrer Verfügung auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_889/2017 vom 20. April 2018 abstützt, betrifft dieser ein zivilrechtliches Verfahren zu Art. 684 ZGB. Die Einhaltung der eben genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurde dabei nicht geprüft. Dieser Entscheid ist vorliegend daher nicht (unmittelbar) einschlägig. Zwar räumt die Gemeinde ein, die Anordnung eines Verbots für das nächtliche Tragen von Kuhglocken sei nicht per se ausgeschlossen. Weshalb es gemäss Gemeinde aber dennoch weder 13 Schrader/Wiestner, in Kommentar USG, März 2001, Art. 16 N. 35, 43 und 56; Griffel/Rausch, Kommentar USG,