32 Abs. 1 des Ortspolizeireglements vor, dass es verboten ist, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder verhindert werden kann. Zudem sieht Art. 33 Abs. 1 des Ortspolizeireglements besondere zeitliche Lärmbeschränkungen vor: Während der Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. Ausgenommen sind Anlässe/Vorkehrungen mit einer Ausnahmebewilligung des Polizeiinspektorates sowie dringende landwirtschaftliche Arbeiten und Notstandsarbeiten.