Das Ortspolizeireglement der Gemeinde Lyss vom 1. Januar 2012 sieht in Art. 29 Abs. 1 und 2 den Grundsatz vor, dass sich Alle so zu verhalten haben, dass schädliche und lästige Umwelteinwirkungen vermieden werden; übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder Ortsgebrauch nicht zulässige, die Nachbarschaft schädigende oder belästigende Einwirkungen wie Lärm sind verboten. Hinsichtlich der Lärmbekämpfung sieht Art. 32 Abs. 1 des Ortspolizeireglements vor, dass es verboten ist, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder verhindert werden kann.