Den örtlichen Behörden ist ein gewisser, einer beschränkten Überprüfungsbefugnis durch die Rekursinstanz unterliegender Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt. Zur Handhabung des bei der Auslegung und Anwendung des Umweltschutzgesetzes den lokalen Behörden zustehenden Ermessens, insbesondere mit Bezug auf die zu ergreifenden Emissionsbegrenzungsmassnahmen, können die kommunalen Polizeiverordnungen herangezogen werden, soweit die darin enthaltenen Festlegungen nicht durch eidgenössisches Recht derogiert werden bzw. sich überhaupt auf das in Frage stehende Problem beziehen.14