Solche Massnahmen bestehen in der Regel in einer Einschränkung der Betriebszeiten, da eine Reduktion der Schallintensität zumeist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde. Dabei gilt es eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser, einer beschränkten Überprüfungsbefugnis durch die Rekursinstanz unterliegender Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt.