Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde nichts anderes heissen, als gleichzeitig die betreffenden Aktivitäten generell als unnötig zu betrachten. In der Rechtsprechung sind solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen worden. Solche Massnahmen bestehen in der Regel in einer Einschränkung der Betriebszeiten, da eine Reduktion der Schallintensität zumeist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde.