Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Grundsätzlich lassen sich solche Lärmemissionen mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduzieren, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt würden. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kuhglocken, können indessen nicht völlig vermieden oder in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde.