Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 LSV legt nahe, dass der Bundesrat generell nur ortsfeste Anlagen der Sanierungspflicht unterstellen wollte, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Eine solche Einschränkung der Sanierungspflicht ist aber mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Eine ortsfeste Anlage muss direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 USG schon dann saniert werden, wenn sie dem Vorsorgeprinzip nicht genügt. Bestehende ortsfeste Anlagen sind also schon dann sanierungspflichtig, wenn sie dem