Die Immissionsgrenzwerte werden vom Bundesrat festgelegt (Art. 13 USG), wobei die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungsgrenzwerte, wie dies für die von Kuhglocken ausgehenden Lärmimmissionen der Fall ist, so ist eine Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG vorzunehmen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Kumulativ zu den Grenzwerten ist das sogenannte Vorsorgeprinzip zu beachten.