e) Das Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Werden alte Anlagen geändert, gelten dafür ebenfalls besondere Vorschriften (vgl. Art. 8 LSV). Vorliegend dürfte unbestritten sein, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners um eine in diesem Sinn alte Anlage handelt. Gemäss Aussage des Beschwerdegegners besteht der Betrieb seit dem Jahr 1836, dass der Betrieb seit dem 1. Januar 1985 (wesentlich) geändert worden wäre, ist nicht bekannt.