Althergebrachte Traditionen und Kulturgüter seien in Ehren zu pflegen, aber nicht ad absurdum und ohne Gefühlsduselei. Die vom Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren für ihr Wohnhaus angemeldete Rechtsverwahrung sei kein Persilschein dafür, dass er uneingeschränkt schalten und walten könne. 5/11 BVD 120/2021/94