In der Nacht führe der Kuhglockenlärm zu Aufwachreaktionen und sei deshalb unzulässig. Der Beschwerdegegner habe kein schutzwürdiges Interesse am Einsatz der Glocken. Diese würden unter den gegebenen Umständen nicht für das Auffinden entlaufener Tiere benötigt und hätten daher keine Funktion, zumal dafür auch GPS-Sender verwendet werden könnten. Zudem seien Glocken auch nicht im Sinne des Tierwohls. Ein nächtliches Tragverbot von Kuhglocken habe daher für einen Landwirt keine betrieblichen oder wirtschaftlichen Nachteile. Zu allem Übel sei im heiklen Bereich der Weide noch eine alte Badewanne als Tränke aufgestellt, was zu zusätzlichen Lärmimmissionen führe.