b) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Gemeinde habe unter keinen Umständen einen Präzedenzfall provozieren wollen und in der angefochtenen Verfügung das Interesse der Anwohnenden an einer ungestörten Nachtruhe zu wenig gewichtet. Die fragliche Kuhweide befinde sich nicht in einer Landwirtschaftszone und sei von drei Seiten von Wohnhäusern umgeben. Zwar sei ihnen bewusst, dass sie bis zu einem gewissen Grad Lärmimmissionen aus dem angrenzenden Landwirtschaftsbetrieb dulden müssten. Dies aber nicht uneingeschränkt und rund um die Uhr. In der Nacht führe der Kuhglockenlärm zu Aufwachreaktionen und sei deshalb unzulässig.