Zudem erscheine es weder zielführend noch verhältnismässig, ein Betriebskonzept für die Nutzung der Weide durch die Kühe zu verlangen bzw. in einem solchen Konzept das Tragen von Kuhglocken regulieren zu wollen. Zwar erscheine ein von der Baupolizeibehörde angeordnetes Verbot für das nächtliche Tragen von Kuhglocken mit Blick auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht per se ausgeschlossen, im vorliegenden Fall seien die Immissionen jedoch schon alleine wegen der deutlich geringeren Anzahl Tiere «als rechtserheblich geringer zu bezeichnen».