Dabei ist die Gemeinde zum Schluss gelangt, dass in Bezug auf das angezeigte Kuhglockengeläute kein Anlass für ein baupolizeiliches Einschreiten bestehe. Begründet hat sie dies damit, das Bundesgericht habe festgehalten, ein Nachbar müsse sich auch nachts jene Immissionen gefallen lassen, welche von einem durchschnittlichen Menschen nicht als übermässig empfunden würden. Zudem erscheine es weder zielführend noch verhältnismässig, ein Betriebskonzept für die Nutzung der Weide durch die Kühe zu verlangen bzw. in einem solchen Konzept das Tragen von Kuhglocken regulieren zu wollen.