a) Die Gemeinde hat in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Verwendung von Kuhglocken im derzeit praktizierten Ausmass (durch zwei bis max. vier Kühe) auf der Weidefläche der Parzelle Nr. G.________ keiner Baubewilligung bedürfe und keine Verletzung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben vorliege. Damit ist sie auf die Anzeige der Beschwerdeführenden letztlich doch eingetreten und hat die Anzeige inhaltlich behandelt. Dabei ist die Gemeinde zum Schluss gelangt, dass in Bezug auf das angezeigte Kuhglockengeläute kein Anlass für ein baupolizeiliches Einschreiten bestehe.