beurteilen und allenfalls zu begrenzen. Das Argument der Gemeinde Lyss, der Kuhglockenlärm stehe nicht in direktem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage, ist somit falsch. d) Somit lässt sich auch der Schluss der Gemeinde, die Beschwerdeführenden seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, nicht rechtfertigen. Dementsprechend ist die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, wonach auf das Gesuch um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vom 6. Juli 2020 nicht eingetreten werde, aufzuheben. Auf die Anzeige muss eingetreten und diese muss inhaltlich geprüft werden. 4. Lärmimmissionen