Den Anlagen gleichgestellt sind unter anderem Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Art. 7 Abs. 7 USG), die ausserhalb der Anlage eingesetzt werden und von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind. Wenn Tiere auf Weiden, welche in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb gelegen sind, grasen, ist der von den Kuhglocken ausgehende Lärm dem Landwirtschaftsbetrieb zuzurechnen und nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen zu beurteilen und allenfalls zu begrenzen (vgl. Art. 4 Abs. 4 LSV).12