b) Zur Diskussion steht vorliegend Lärm, verursacht durch glockentragende Kühe auf einer Weide. Dabei handelt es sich um eine Lärmart, für die keine Grenzwerte in der LSV10 festgelegt sind, und damit um sogenannten Alltagslärm. Das Immissionsschutzrecht (hier das USG11 und die LSV) ist auf Lärm anwendbar, welcher beim Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Darunter fallen auch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, einschliesslich das bewirtschaftete Land. Den Anlagen gleichgestellt sind unter anderem Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Art. 7 Abs. 7 USG), die ausserhalb der Anlage eingesetzt werden und von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind.