a) Die Gemeinde Lyss hat ihre angefochtene Verfügung damit begründet, der Kuhglockenlärm stehe nicht in direktem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage. Der Lärm störe die Beschwerdeführenden nicht, wenn die Kühe beim Bauernhaus des Beschwerdegegners seien, sondern wenn sie sich auf der Weide aufhielten. Somit könne hinsichtlich des Bauernhofs kein baurechtswidriger Zustand vorliegen, der ein baupolizeiliches Einschreiten rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdeführenden auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.