Inwiefern diese beiden Personen eine Ausstandspflicht treffen würde, wird von den Beschwerdeführenden weder begründet noch ist eine solche erkennbar. Für die Vermutung der Beschwerdeführenden, die zuständige Abteilung der Gemeinde sei in dieser Sache nicht unvoreingenommen vorgegangen, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zugehörigkeit des Beschwerdegegners zum Grossen Gemeinderat vermag daran nichts zu ändern. Diese Rüge ist somit unbegründet. 3. Nichteintreten auf Anzeige