Die angefochtene Verfügung wurde von der Bau- und Planungsabteilung der Gemeinde Lyss als der für baupolizeiliche Verfügungen zuständigen Behörde (vgl. Art. 620 Abs. 3 GBR) erlassen. Unterzeichnet wurde die Verfügung vom Bereichsleiter Planung/Bauinspektorat und dem Leiter Bauinspektorat, wie dies die Gemeinde Lyss in der Verfügungs- und Unterschriftenberechtigung der Abteilung Bau und Planung vom 7. Dezember 2020 in Ziffer 3114 vorsieht. Inwiefern diese beiden Personen eine Ausstandspflicht treffen würde, wird von den Beschwerdeführenden weder begründet noch ist eine solche erkennbar.