a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Beschwerdegegner sei seit einiger Zeit Mitglied des Grossen Gemeinderats. Daher sei zu vermuten, dass die zuständige Abteilung der Gemeinde in dieser Sache nicht unvoreingenommen vorgegangen sei. b) Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die Gemeindeverwaltung sei in dieser Sache in keinster Weise durch den Grossen Gemeinderat beeinflusst worden. Die Thematik falle auch sachlich nicht in den Kompetenzbereich des Grossen Gemeinderats. Die Gemeinde belässt es diesbezüglich bei der Bemerkung, diese Behauptung treffe selbstredend nicht zu.