Soweit dieser Wille durch den Satz «Demzufolge weigern wir uns bereits jetzt, jegliche Kosten für das weitere Verfahren zu übernehmen» anfänglich in Frage gestellt war, wurde dies durch die Rückfrage des Rechtsamts mit Brief vom 30. November 2021 und die entsprechende (Nicht- )Reaktion der Beschwerdeführenden ausgeräumt. Sie haben in Kenntnis des mit einem Beschwerdeverfahren verbundenen Kostenrisikos stillschweigend an ihrer Beschwerde festgehalten. Zudem ist aus der gesamten Beschwerde auch herauszulesen, was die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde erreichen wollen, nämlich eine Einschränkung des Kuhglockenlärms primär in der Nacht.