An Laieneingaben sind keine hohen Anforderungen hinsichtlich Antrag und Begründung zu stellen. Bei Rechtsmitteln muss immerhin der klare Wille zur Anfechtung bekundet werden.7 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde. Aus ihr geht der klare Wille zur Anfechtung hervor. Soweit dieser Wille durch den Satz «Demzufolge weigern wir uns bereits jetzt, jegliche Kosten für das weitere Verfahren zu übernehmen» anfänglich in Frage gestellt war, wurde dies durch die Rückfrage des Rechtsamts mit Brief vom 30. November 2021 und die entsprechende (Nicht- )Reaktion der Beschwerdeführenden ausgeräumt.