b) Die Gemeinde Lyss bezweifelt jedoch in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022, dass die Beschwerde hinreichend substantiiert sei, um darauf eintreten zu können. Insbesondere fehle ein konkreter Antrag, es sei nicht klar, was die Beschwerdeführenden genau wollten. Zudem sei auch nicht klar, worin die Beschwerdeführenden einen baurechtswidrigen Zustand erblicken würden. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden einen ausreichenden Beschwerdewillen hätten, da sie nicht bereit seien, das Kostenrisiko eines Beschwerdeverfahrens auf sich zu nehmen.