a) Angefochten ist eine Verfügung mit dem Titel «… in Sachen baupolizeiliche Angelegenheit …», erlassen durch die Baupolizeibehörde der Gemeinde Lyss. Damit handelt es sich um eine Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG5 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigende und unmittelbare Nachbarn durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG6).