3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, fragte die Beschwerdeführenden mit Brief vom 30. November 2021 zunächst an, ob sie in Kenntnis des Kostenrisikos eines Beschwerdeverfahrens an ihrer Beschwerde festhalten würden. Die Beschwerdeführenden haben sich innert Frist nicht geäussert, was gemäss Brief vom 30. November 2021 als Festhalten an der Beschwerde gilt. Daher führte das Rechtsamt in der Folge den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Lyss beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen,