1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung des (bau-)rechtmässigen Zustandes vom 6. Juli 2020 in Sachen «Lärmimmissionen durch Kuhglocken» auf Parzelle Lyss GBBl. Nr. G.________ wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass die Verwendung von Kuhglocken im derzeit praktizierten Ausmass (durch zwei bis max. vier Kühe) auf der Weidefläche der Parzelle Lyss GBBl. Nr. G.________ keiner Baubewilligung bedarf und keine Verletzung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben vorliegt.