1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung der Gemeinde Gurbrü vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Gurbrü zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 250.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.