Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden mit anderen Worten als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 250.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. Der Gemeinde können vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Parteikosten werden keine gesprochen (vgl. Art. 104 VRPG). III. Entscheid