Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen ist. Insoweit gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend bzw. die Gemeinde Gurbrü als unterliegend. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Namentlich kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, soweit sie die Einstellung bzw. den Abschluss des Baupolizeiverfahrens fordern. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden mit anderen Worten als unterliegend.