d) Die Verfügung der Gemeinde Gurbrü vom 16. November 2021 erweist sich nach dem Gesagten als unrechtmässig und ist daher aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführenden auch die Einstellung bzw. den Abschluss des Baupolizeiverfahrens fordern, kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden, da – wie bereits ausgeführt (E. 3b) – noch nicht abschliessend feststeht, ob eine unzulässige Blendwirkung bzw. ein die öffentliche Ordnung störender Zustand besteht oder nicht. Der betreffende Antrag der Beschwerdeführenden ist folglich abzuweisen.