Dass die entsprechenden Arbeiten nur bei geeigneter Witterung und daher unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden könnten, war offensichtlich aber auch der Vorinstanz bewusst. So hat sie den Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nicht bloss eine Frist bis Ende Dezember 2021, sondern eine Frist bis zum 31. Juli 2022 angesetzt.