c) Anstatt die von den Beschwerdeführenden auf freiwilliger Basis angekündigten Massnahmen als baupolizeiliche Massnahmen zu verfügen, hätte die Vorinstanz vorliegend vielmehr das baupolizeiliche Verfahren sistieren oder zumindest vorerst zuwarten müssen, bis die Beschwerdeführenden die entsprechenden Arbeiten ausgeführt haben. Die Beschwerdeführenden haben mehrfach und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie die von ihnen vorgeschlagenen Massnahmen auch tatsächlich und zeitnah umsetzen werden.7 Die fünf Bäume wurden offenbar denn auch bereits am 17. November 2021, mithin einen Tag nach Erlass der angefochtenen Verfügung, gepflanzt.8