Dieses (prozessuale) Vorgehen seitens der Vorinstanz war mangels Nachweises einer unzulässigen Blendwirkung bzw. eines die öffentliche Ordnung störenden Zustands unrechtmässig. Daran ändert weder der Umstand etwas, wonach sich die Beschwerdeführenden dazu bereit erklärt haben, Massnahmen zur Reduktion der von der Anzeigerin gerügten Blendwirkungen zu ergreifen, noch der Umstand, dass die privaten Einigungsverhandlungen zwischen den Beschwerdeführenden und der Anzeigerin gescheitert sind.