Trotz dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorgeschlagenen Massnahmen (Pflanzung von fünf Hainbuchen entlang der A.________strasse sowie vorübergehender Anstrich des nordseitigen Firstblechs) schliesslich als verbindliche baupolizeiliche Massnahmen verfügt. Dieses (prozessuale) Vorgehen seitens der Vorinstanz war mangels Nachweises einer unzulässigen Blendwirkung bzw. eines die öffentliche Ordnung störenden Zustands unrechtmässig.