Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, im vorliegenden Fall stehe nicht abschliessend fest, ob ein rechtswidriger Zustand vorliege.5 Diese Feststellung deckt sich mit der Einschätzung des AUE, wonach für eine abschliessende Beurteilung der von der Anzeigerin gerügten Blendwirkungen ein vertieftes Reflexionsgutachten durch ein Fachbüro nötig sei.6 Trotz dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorgeschlagenen Massnahmen (Pflanzung von fünf Hainbuchen entlang der A.________strasse sowie vorübergehender Anstrich des nordseitigen Firstblechs) schliesslich als verbindliche baupolizeiliche Massnahmen verfügt.