darauf an, ob die betreffende Baute oder Anlage die öffentliche Ordnung stört, insbesondere die Sicherheit, Gesundheit oder den Umweltschutz gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt. b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, im vorliegenden Fall stehe nicht abschliessend fest, ob ein rechtswidriger Zustand vorliege.5 Diese Feststellung deckt sich mit der Einschätzung des AUE, wonach für eine abschliessende Beurteilung der von der Anzeigerin gerügten Blendwirkungen ein vertieftes Reflexionsgutachten durch ein Fachbüro nötig sei.6