Diese Massnahmen umfassen namentlich den Erlass von Verfügungen, mit welchen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Bauherrschaften oder sonstige Verantwortliche aufgefordert werden, innert angemessener Frist Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG).4 Der Umstand, wonach eine Baute oder Anlage entsprechend der Baubewilligung ausgeführt worden ist bzw. keine Abweichung oder Überschreitung von der Baubewilligung vorliegt, steht einem Einschreiten der zuständigen Baupolizeibehörde demnach nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr kommt es