3. Anordnung baupolizeilicher Massnahmen a) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 erster Satz BauG). Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Sie ist befugt, alle dafür erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen umfassen namentlich den Erlass von Verfügungen, mit welchen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Bauherrschaften oder sonstige Verantwortliche aufgefordert werden, innert angemessener Frist