b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung keine Kosten verlegt. Vielmehr hat sie bezüglich der Kosten festgehalten, dass die bisherigen Aufwendungen zur Hauptsache geschlagen und nach Umsetzung der angeordneten Massnahmen mittels einer Feststellungsverfügung den Parteien je nach Ausgang des Verfahrens anteilsmässig auferlegt würden. Die Frage der Kostentragung (seitens der Beschwerdeführenden) für Aufwendungen im baupolizeilichen Verfahren geht mit anderen Worten über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführenden ist daher nicht einzutreten.