4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Weiter gab es der Anzeigerin Gelegenheit für eine allfällige Beteiligung am Verfahren. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann; die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).