In der Folge teilten die Beschwerdeführenden zusammengefasst mit, dass sie im Sinne eines nachbarschaftlichen Entgegenkommens neben der von ihnen vorgeschlagenen Bepflanzung bereit seien, das nordseitige Firstblech vorübergehend anzustreichen, solange die Bäume die Höhe des Firsts noch nicht erreicht hätten. Zu weiteren Schritten, wie insbesondere der Ersatz des Firstblechs und die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der Anzeigerin, welche auch die Übertragbarkeit der für die Vertragsparteien vereinbarten Rechte und Pflichten auf deren Rechtsnachfolger vorsehe, seien sie hingegen nicht bereit. Die entsprechenden Arbeiten würden in Auftrag gegeben bzw. baldmöglichst ausgeführt.