3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1684.40 und der Beschwerdegegnerschaft Verfahrenskosten im Betrag von CHF 240.60 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft haftet für ihren Kostenanteil solidarisch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde Sigriswil haben der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von je CHF 376.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung